Kaufbelege für Garantie und Gewährleistung aufbewahren

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Samstag, 11. August 2007
Ich lasse mir für fast alle Einkäufe einen Kaufbeleg oder Kassenbon geben. Die Kaufbelege und Kassenbons, die sich auf Gegenstände beziehen, für die ggf. Ansprüche im Rahmen der Garantie oder Gewährleistung geltend gemacht werden können, werden sorgfältig aufbewahrt. Es wird darauf geachtet, das sich aus dem Kaufbeleg eindeutig auf den gekauften Gegenstand schließen lässt. Die Kaufbelege werden in einem Karton chronologisch abgelegt. Neben den Kaufbelegen werden auch schriftliche Garantiezusagen und Garantiebedingungen der Hersteller und Händler aufbewahrt. Zusätzlich wird ein Haushaltsbuch, mit Hilfe eines selbstgeschriebenen Programms, auf dem PC geführt. In dieses Haushaltsbuch werden die Einkäufe mit Kurzbeschreibung, Datum und Preis eingetragen.

Oft erhalte ich Kaufbelege oder Kassenbons die auf Thermopapier gedruckt sind. Von diesen Kaufbelegen erstelle ich meist eine Kopie auf DIN-A4-Papier und befestige den Original Kaufbeleg mit Tesafilm zusätzlich auf dem DIN-A4-Papier. Dies mache ich, weil ich in schon oft beobachtet habe, dass Kaufbelege die auf Thermopapier gedruckt sind, nach einiger Zeit nicht mehr besonders gut zu lesen sind.

Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich deutlich

In meinem Bekannten- und Freundeskreis werden häufig Garantie und Gewährleistung miteinander verwechselt, bzw. für das gleiche gehalten. Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich aber deutlich und meinen nicht das gleiche.

Nachfolgend habe ich die Begriffe Gewährleistung und Garantie so beschrieben, wie ich sie verstehe. Die Darstellung entspricht meiner persönlichen, subjektiven Betrachtung und stellt in keinem Fall eine Rechtsberatung dar. Wenn man mehr zu Gewährleistung und Garantie wissen möchte, dann sollte man sich entsprechend tief in die Thematik und die entsprechenden Gesetze einarbeiten.

Die Gewährleistung ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Hersteller und Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Die gesetzliche Regelung umfasst als Beispiel den Umfang der Gewährleistung, die für ein Produkt oder eine Leistung zu gewähren ist. Ein Händler muss z.B. bei Neuwaren, gegenüber einem Privatkunden, eine Gewährleistung für einen Zeitraum von 24 Monaten geben. Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistung vertraglich auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt werden. Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung, sie kann allerdings in diesem Fall vertraglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Bei einem Mangel muss, innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe, der Verkäufer nachweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerfrei war. Nach den ersten sechs Monaten muss dann der Käufer nachweisen, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige, vertragliche Leistung eines Händlers oder eines Herstellers gegenüber einem Kunden. Eine Garantie ist vom Inhalt und vom Umfang her weitgehend frei gestaltbar. Der Händler oder Hersteller kann also die Bedingungen und Voraussetzungen für die Garantie selbst festlegen. Eine Garantie bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit oder auf Eigenschaften bestimmter Teile eines Kaufgegenstandes, oder auch des gesamten Kaufgegenstands, über einen bestimmten Zeitraum. Wenn innerhalb des Zeitraums, für den die Garantie zugesichert wurde, ein Mangel auftritt, dann muss der Käufer nur den Mangel nachweisen. Ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war oder nicht spielt keine Rolle. Eine Garantie ersetzt oder verändert nicht die Gewährleistung sondern läuft immer nebenher.

Ich persönlich achte beim Einkauf von Waren gerne auf eine möglichst umfassende Garantie, die sich optimalerweise über mehrere Jahre erstreckt. Falls sich nämlich ein Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten, nach der Übergabe des Kaufgegenstandes, bemerkbar macht, kann es im Rahmen der Gewährleistung sehr schwierig sein nachzuweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Beispiel für die Inanspruchnahme der Gewährleistung und der Nutzung einer Kaufbelegs

Im November 2006 wurde eine Duschgarnitur in einem Baumarkt gekauft. Diese bestand aus einem Duschkopf und dem Schlauch, der die Verbindung zwischen Duschkopf und Wasserhahn herstellt. Im August 2007 war der Schlauch am Anschluss zum Duschkopf defekt. Die Hülle des Duschschlauches war mechanisch beschädigt und der Duschschlauch drückte deswegen so zusammen, dass kaum noch Wasser hindurch floss.

Ich nutzte eine Suchfunktion meines Programms zur Haushaltsbuchführung und suchte nach dem Begriff Duschgarnitur. Schnell war der entsprechenden Eintrag gefunden. Aufgrund des, im gefundenen Eintrag hinterlegten Datums, habe ich dann den Kaufbeleg im entsprechenden Karton gesucht und auch zügig gefunden.

Die Duschgarnitur wurde demontiert und ich bin mit dem Kaufbeleg und der defekten Duschgarnitur zum Händler gefahren. Dort habe ich die defekte Duschgarnitur reklamiert, mich auf die gesetzliche Gewährleistung berufen und um ein Austauschteil gebeten. Anfänglich wurde mir der Austausch verwehrt. Es hieß, dass ich am Schlauch gezogen hätte und dadurch der Defekt aufgetreten ist. Ich habe dann erklärt, dass wir die Duschgarnitur immer nur bestimmungsgemäß genutzt haben und auch nicht am Duschschlauch gezogen haben und dass ich erwarte, dass eine Duschgarnitur länger als nur 9 Monate hält. Ich wies darauf hin, dass der Mangel sicherlich schon beim Kauf vorhanden war, aber eben jetzt erst sichtbar wurde. Nach einigem hin und her und regem Austausch von Argumenten, wurde dann die Duschgarnitur vom Händler kostenlos gegen ein baugleiches Modell ausgetauscht.

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