Steuersatz reduzieren
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Durch den Einbau eines Nachrüstabgasreinigungssystems (elektronischer Startregler nach Euro 2) in mein Auto konnte die Einhaltung der Abgasnorm Euro 2 erreicht, und damit der Steuersatz reduziert, werden. Dadurch wurde die, für mein Auto zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer, von 302,- € auf 147,- € pro Jahr, reduziert. Der Einbau in mein Auto erfolgte bereits im März 2005.
Der Steuersatz für mein Auto würde ohne den nachträglichen Einbau eines Abgasreinigungssystems, seit dem 01.01.2005, 15,13 EURO je angefangene 100 cm³, betragen. Nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems beträgt der Steuersatz nur noch 7,36 EURO je angefangene 100 cm³. Das ergibt eine Ersparnis pro Jahr von 155,- EURO.
Das Abgasreinigungssystem wurde in mein Auto, entsprechend den Herstellervorschriften, eingebaut und getestet.
Das Abgasreinigungssystem wurde beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Dazu musste ich folgende Unterlagen dort vorlegen: Kfz-Brief, Kfz-Schein, ABE des Abgasreinigungssystems, den ausgefüllten Steueränderungsantrag, mit der Bestätigung des Einbaus nach Herstellerangaben und der Funktionsprüfung des Katalysators, durch eine entsprechende AU-Werkstatt.
Mit der Vorlage der Unterlagen hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere für mein Auto geändert und das Finanzamt informiert.
Vom Finanzamt habe ich dann einen neuen Steuerbescheid für mein Auto, mit einem niedrigeren Steuersatz, bekommen.
Spezifischer Zusatzhinweis: Arbeiten an der Fahrzeugtechnik (insbesondere Eingriffe in die Abgasreinigung und den Motor-Ansaugtrakt) sowie das Beantragen von Steueränderungen unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften und erfordern zwingend eine offizielle Einbaubestätigung durch eine anerkannte AU-Fachwerkstatt sowie die Eintragung durch die Zulassungsbehörde. Da ich über die notwendigen Vorkenntnisse verfüge, habe ich die mechanischen Vorbereitungen an meinem eigenen Fahrzeug selbst durchgeführt. Der folgende Bericht dient lediglich als private Dokumentation meines persönlichen Vorgehens sowie als historischer Steuerrückblick und ist ausdrücklich keine fachliche Werkstatt-Anleitung, steuerliche Beratung oder verbindliche behördliche Auskunft.“
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